In den meisten Bauordnungen der Bundesländer werden hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an Balkone keine konkreten Anforderungen gestellt. So bezeichnet das Land Nordrhein-Westfalen in der Verwaltungsvorschrift BauO NW den Balkon nur als untergeordnetes Gebäudeteil. Was wiederum bedeutet, dass der Balkon im Brandfall, sofern er nicht offiziell als „Rettungsbalkon“ ausgelegt ist, nur sich selbst tragen muss.
Die Fachkommission Bauaufsicht, in der die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder vertreten sind, ist zum Thema „Brandschutz bei Balkonen“ zu dem Ergebnis gekommen, dass Bauteile von Balkonen, insbesondere tragende Stützen, keine Anforderungen hinsichtlich einer Feuerwiderstandsklasse zu erfüllen brauchen und deshalb weder feuerhemmend noch feuerbeständig sein müssen und Balkone nur aus normalentflammbaren Baustoffen zu bestehen brauchen; Ausnahme stellen hier Balkonanlagen an Hochhäusern da.
Sofern Balkonanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden, erfüllen sie im Vergleich mit den Anforderungen an Fassadenbaustoffe die höchsten baurechtlichen Anforderungen. Sie können daher auch keinen Beitrag zu einer Brandübertragung von Geschoß zu Geschoß, wie bei der Verwendung von brennenden Baustoffen, leisten.
Alles in allem kann gesagt werden, dass ein Aluminium Balkon in keiner Weise als brandschutzgefährdent angesehen werden kann. Die Praxis hat sogar gezeigt, dass Balkonanlagen als „alternative Rettungswege“ weitaus wirkungsvoller angesehen werden müssen als eine bloße Fensteröffnung.